Schlitze in tragenden Wänden
Ohne Nachweise dürfen Schlitze und Aussparungen nur ausgeführt werden, wenn bestimmte Grenzwerte nach DIN 1053-1, Tabelle 10 eingehalten werden. Des Weiteren dürfen vertikale Schlitze und Aussparungen ebenfalls ohne Nachweis ausgeführt werden, wenn bezogen auf 1 m Wandlänge die Querschnittsschwächung < 6 % beträgt, die Wand nur zweiseitig (oben und unten) gehalten nachgewiesen wird, eine Restwanddicke nach DIN 1053-1, Tabelle 10, Spalte 8 und ein Mindestabstand von Öffnungen von mindestens der doppelten Schlitzbreite bzw. > 240 mm eingehalten wird.
Alle übrigen Schlitze und Aussparungen sind bei der Bemessung des Mauerwerks zu berücksichtigen.
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2) Mindestabstand in Längsrichtung von Öffnungen > 490 mm, vom nächsten Horizontalschlitz zweifache Schlitzlänge. 3) Die Tiefe darf um 10 mm erhöht werden, wenn Werkzeuge verwendet werden, mit denen die Tiefe genau eingehalten werden kann. Bei Nachträglich hergestellte horizontale und schräge Schlitze nach DIN 1053-1, Tabelle 10 |
4) Schlitze, die bis maximal 1 m über den Nachträglich hergestellte vertikale Schlitze und Ausparungen nach DIN 1053-1, Tabelle 10 |
Weitere Informationen finden Sie unter:
Bemessung
Fachbuch Planung - Konstruktion - Ausführung (PKA)
Kapitel 9
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